Lexikon: Abschreibungen

Abschreibungen – AfA, Methoden und HGB-Vorschriften

Abschreibungen verteilen die Kosten von Vermögensgegenständen über deren Nutzungsdauer und sind ein zentraler Bestandteil der Gewinnermittlung. Hier erfahren Sie, welche Methoden das HGB vorsieht, was bei GWG gilt und wann außerplanmäßige Abschreibungen nötig sind.

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Abschreibungsmethoden im Überblick

Das HGB kennt verschiedene Methoden zur planmäßigen Abschreibung.

Lineare Abschreibung

Gleichmäßige Verteilung der Anschaffungskosten über die Nutzungsdauer. Standardmethode nach HGB. Beispiel: Maschine für 100.000 EUR, 10 Jahre Nutzungsdauer = 10.000 EUR jährlich.

Degressive Abschreibung

Höhere Abschreibung in den ersten Jahren, abnehmend über die Nutzungsdauer. Handelsrechtlich zulässig, steuerrechtlich nur in bestimmten Zeiträumen. Bildet den tatsächlichen Wertverlust oft besser ab.

Leistungsabhängige Abschreibung

Die Abschreibung richtet sich nach der tatsächlichen Nutzung (z.B. Laufleistung eines Fahrzeugs oder Betriebsstunden einer Maschine). Setzt eine messbare Leistungseinheit voraus.

GWG-Sofortabschreibung

Geringwertige Wirtschaftsgüter bis 800 EUR netto können im Jahr der Anschaffung sofort abgeschrieben werden. Vereinfacht die Buchführung erheblich.

Sammelposten

Wirtschaftsgüter von 250 bis 1.000 EUR können alternativ in einen Sammelposten eingestellt und über fünf Jahre linear abgeschrieben werden.

Außerplanmäßige Abschreibung

Bei dauerhafter Wertminderung Pflicht (§ 253 Abs. 3 Satz 5 HGB). Der Buchwert wird auf den niedrigeren beizulegenden Wert herabgesetzt.

Abschreibungen in Bilanz und GuV

Abschreibungen wirken sich sowohl auf die Bilanz als auch auf die GuV aus.

In der Bilanz reduzieren Abschreibungen den Buchwert des Anlagevermögens. Der Anlagenspiegel (Paragraph 284 Abs. 3 HGB) zeigt die Entwicklung der Anschaffungskosten, kumulierten Abschreibungen und Restbuchwerte für jede Anlagekategorie.

In der GuV erscheinen Abschreibungen als eigene Position: Bei Gesamtkostenverfahren unter Position 7 (Abschreibungen auf immaterielle Vermögensgegenstände und Sachanlagen), bei Umsatzkostenverfahren verteilt auf die Funktionsbereiche.

Im Anhang müssen die angewandten Abschreibungsmethoden und wesentliche Nutzungsdauern erläutert werden. Außerplanmäßige Abschreibungen auf das Anlagevermögen sind in der GuV gesondert auszuweisen oder im Anhang anzugeben (Paragraph 277 Abs. 3 Satz 1 HGB).

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Planmäßig, außerplanmäßig, Teilwert: Was gilt in Handels- und Steuerbilanz?

Die planmäßige Abschreibung ist für jeden Gegenstand des Anlagevermögens mit begrenzter Nutzungsdauer Pflicht. Ob außerplanmäßig abgeschrieben werden muss, darf oder nicht darf, hängt von der Dauer der Wertminderung und von der Vermögensart ab – und Handels- und Steuerrecht ziehen die Grenze nicht an derselben Stelle.

Abschreibungen nach HGB und EStG
FallHandelsbilanzSteuerbilanz
Abnutzbares Anlagevermögen im laufenden Einsatzplanmäßige Abschreibung Pflicht (§ 253 Abs. 3 Satz 1 HGB)AfA Pflicht (§ 7 Abs. 1 EStG); degressiv nur für bewegliche Wirtschaftsgüter mit Anschaffung nach dem 30.06.2025 und vor dem 01.01.2028 (§ 7 Abs. 2 EStG)
Anlagevermögen, Wertminderung voraussichtlich dauerndaußerplanmäßige Abschreibung Pflicht (§ 253 Abs. 3 Satz 5 HGB)Teilwertabschreibung zulässig (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 und Nr. 2 Satz 2 EStG)
Finanzanlagen, Wertminderung vorübergehendWahlrecht (§ 253 Abs. 3 Satz 6 HGB)nicht zulässig
Übriges Anlagevermögen, Wertminderung vorübergehendnicht zulässignicht zulässig
Umlaufvermögen, niedrigerer StichtagswertPflicht, auch bei nur vorübergehender Minderung (§ 253 Abs. 4 HGB)Teilwertabschreibung nur bei voraussichtlich dauernder Minderung
Weicht der steuerliche Wert ab, wird die Handelsbilanz durch Zusätze oder Anmerkungen angepasst oder eine eigene Steuerbilanz beigefügt (§ 60 Abs. 2 EStDV). Mehr zum Teilwert: Lexikon: Teilwertabschreibung.

Leistungs-AfA und AfaA: zwei Sonderformen im Steuerrecht

Neben der linearen AfA kennt § 7 Abs. 1 EStG zwei Formen, die an die tatsächliche Beanspruchung anknüpfen: die Abschreibung nach Leistung und die AfaA, mit der ein außergewöhnlicher technischer oder wirtschaftlicher Wertverzehr erfasst wird.

  • Leistungs-AfA (§ 7 Abs. 1 Satz 6 EStG): möglich bei beweglichen Anlagegütern, wenn sie wirtschaftlich begründet ist – typisch bei stark schwankender Auslastung – und die Leistung jedes Jahres nachgewiesen wird, etwa über Kilometer- oder Betriebsstundenzähler. Beispiel: Ein Lkw kostet 150.000 € und soll insgesamt 600.000 km fahren, also 0,25 € je Kilometer. Bei 84.000 km im Jahr beträgt die AfA 21.000 €.
  • AfaA (§ 7 Abs. 1 Satz 7 EStG): erfasst einen Verschleiß, der über den normalen hinausgeht – nach einem Unfall, einem Brand oder wenn ein Gerät wirtschaftlich nicht mehr sinnvoll eingesetzt werden kann. Entfällt der Grund später, muss ein Bilanzierender zuschreiben. Neben der degressiven AfA ist eine AfaA ausgeschlossen (§ 7 Abs. 2 Satz 4 EStG).
  • Abgrenzung: Die AfaA knüpft an Schäden an Substanz oder Nutzbarkeit an, die Teilwertabschreibung an einen gesunkenen Wert, etwa durch fallende Wiederbeschaffungspreise. In der Handelsbilanz führen beide Fälle bei dauernder Wertminderung zur außerplanmäßigen Abschreibung.

Wann muss nach einer außerplanmäßigen Abschreibung wieder zugeschrieben werden?

Sobald die Gründe für den niedrigeren Wert nicht mehr bestehen, ist zuzuschreiben (§ 253 Abs. 5 Satz 1 HGB). Obergrenze sind die fortgeführten Anschaffungs- oder Herstellungskosten – der Buchwert, der sich bei ausschließlich planmäßiger Abschreibung ergeben hätte.

  • Das Gebot gilt für Anlage- und Umlaufvermögen, auch für Finanzanlagen, die wegen einer vorübergehenden Minderung abgeschrieben wurden.
  • Ausnahme: Ein niedrigerer Wert des entgeltlich erworbenen Geschäfts- oder Firmenwerts bleibt stehen (§ 253 Abs. 5 Satz 2 HGB).
  • Steuerlich muss das Unternehmen an jedem Stichtag belegen, dass der niedrigere Teilwert noch gilt; gelingt das nicht, wird auf die fortgeführten Kosten zugeschrieben (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 4 EStG).
  • Die Zuschreibung ist ein Ertrag – im Gesamtkostenverfahren unter den sonstigen betrieblichen Erträgen – und erscheint im Anlagenspiegel in einer eigenen Spalte (§ 284 Abs. 3 Satz 2 HGB).

Beispiel: Zugang im Juli, Wertminderung, Zuschreibung

Eine GmbH kauft am 10. Juli 2025 eine Maschine für 36.000 € netto. Die Nutzungsdauer beträgt sechs Jahre, die lineare Jahresabschreibung also 6.000 €.

  1. 2025, zeitanteilig: Vor dem Anschaffungsmonat liegen sechs volle Monate; abgeschrieben werden 6/12 von 6.000 € = 3.000 € (§ 7 Abs. 1 Satz 4 EStG, handelsrechtlich ebenso üblich). Buchung: Soll Abschreibungen auf Sachanlagen (SKR03 4830 / SKR04 6220) an Haben Maschinen (SKR03 0210 / SKR04 0440) 3.000 €. Buchwert am 31.12.2025: 33.000 €.
  2. 2026, dauernde Wertminderung: Nach der planmäßigen Abschreibung von 6.000 € steht die Maschine mit 27.000 € in den Büchern, ihr beizulegender Wert liegt aber voraussichtlich dauerhaft bei 18.000 €. Buchung: Soll Außerplanmäßige Abschreibungen auf Sachanlagen (SKR03 4840 / SKR04 6230) an Haben Maschinen 9.000 €.
  3. Neuer Plan ab 2027: Die 18.000 € werden auf die restlichen 54 Monate bis Juni 2031 verteilt: 4.000 € pro Jahr.
  4. 2028, Zuschreibung: Nach zwei Jahren zu je 4.000 € beträgt der Buchwert 10.000 €. Ohne die außerplanmäßige Abschreibung wären es 15.000 € (36.000 € − 3.000 € − 3 × 6.000 €). Sind die Gründe entfallen und liegt der beizulegende Wert bei mindestens 15.000 €, wird um 5.000 € zugeschrieben: Soll Maschinen an Haben Erträge aus Zuschreibungen des Sachanlagevermögens (SKR03 2710 / SKR04 4910) 5.000 €. Ab 2029 gilt wieder der ursprüngliche Plan mit 6.000 € pro Jahr.

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Häufige Fragen

Kurz und konkret zu Produkt, Ablauf und Einsatzbereich.

Abschreibungen erfassen den Werteverlust von Vermögensgegenständen über deren Nutzungsdauer. Sie verteilen die Anschaffungs- oder Herstellungskosten als Aufwand auf die Jahre der Nutzung und mindern so den Gewinn periodengerecht.

AfA steht für Absetzung für Abnutzung. Der Begriff stammt aus dem Steuerrecht (§ 7 EStG), wird aber auch handelsrechtlich verwendet. Die AfA-Tabellen des Bundesfinanzministeriums geben die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer für verschiedene Wirtschaftsgüter vor.

Nach HGB ist die lineare Abschreibung die Standardmethode (§ 253 Abs. 3 HGB). Die degressive Abschreibung ist handelsrechtlich zulässig, steuerrechtlich aber nur in bestimmten Zeiträumen. Leistungsabhängige Abschreibung ist ebenfalls möglich.

Wirtschaftsgüter mit Anschaffungskosten bis 800 EUR (netto) können im Jahr der Anschaffung sofort vollständig abgeschrieben werden. Alternativ gibt es den Sammelposten für Güter zwischen 250 und 1.000 EUR, der über fünf Jahre abgeschrieben wird.

Bei einer voraussichtlich dauerhaften Wertminderung muss nach § 253 Abs. 3 Satz 5 HGB eine außerplanmäßige Abschreibung auf den niedrigeren beizulegenden Wert vorgenommen werden. Bei Finanzanlagen besteht ein Wahlrecht auch bei vorübergehender Wertminderung.

Abschreibungen mindern den Buchwert des Anlagevermogens in der Bilanz und erscheinen als Aufwand in der GuV. Sie reduzieren den Gewinn und damit die Steuerlast, ohne dass ein Geldabfluss stattfindet.

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