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Handelsbilanz II

Handelsbilanz II: Einzelabschlüsse auf die Bilanzierung des Konzerns bringen

Bevor Einzelabschlüsse addiert und konsolidiert werden, müssen sie nach denselben Regeln aufgestellt sein. Diese Seite erklärt, was die Handelsbilanz II ist, welche Anpassungen die §§ 300 und 308 HGB verlangen und welche in der Praxis am häufigsten vorkommen. Ein durchgerechnetes Beispiel zeigt die Anpassungsbuchungen einer Tochter samt latenter Steuern, eine Gegenüberstellung grenzt die HB II von Jahresabschluss und Steuerbilanz ab.

Stand: 2026-10-23

Was die Handelsbilanz II ist und woher sie kommt

Jede Gesellschaft einer Gruppe stellt ihren Jahresabschluss nach eigenen Entscheidungen auf: Die eine aktiviert Entwicklungskosten, die andere bucht sie als Aufwand; die eine rechnet Verwaltungskosten in die Herstellungskosten ein, die andere bleibt an der Untergrenze. Der Konzernabschluss soll die Gruppe aber so zeigen, als wären alle einbezogenen Unternehmen ein einziges Unternehmen (§ 297 Abs. 3 Satz 1 HGB). Zahlen, die nach unterschiedlichen Regeln entstanden sind, lassen sich dafür nicht einfach addieren.

Der Begriff Handelsbilanz II steht nicht im Gesetz. Er bezeichnet in der Praxis die an die Konzernregeln angepasste Fassung eines Einzelabschlusses; der Jahresabschluss, so wie die Gesellschaft ihn aufgestellt hat, heißt entsprechend Handelsbilanz I. Die Pflicht zur Anpassung folgt aus § 300 Abs. 2 HGB für den Ansatz und aus § 308 HGB für die Bewertung. Erst die Handelsbilanzen II aller voll einbezogenen Gesellschaften werden zur Summenbilanz zusammengefasst.

Die Anpassung betrifft nicht nur Töchter. § 308 Abs. 2 Satz 1 HGB nennt ausdrücklich auch Vermögensgegenstände und Schulden des Mutterunternehmens: Übt die Mutter ein Wahlrecht im Konzernabschluss anders aus als in ihrem eigenen Jahresabschluss, braucht auch sie eine Handelsbilanz II. Hinzu kommt § 298 Abs. 1 HGB, der die Vorschriften über den Jahresabschluss so anwendet, wie sie für große Kapitalgesellschaften gelten. Erleichterungen, die eine kleine Tochter im eigenen Abschluss nutzen darf, tragen deshalb nicht in den Konzernabschluss.

Die Regeln der §§ 300 und 308 HGB im Überblick

Was das Gesetz für die Handelsbilanz II verlangt
RegelVorschriftBedeutung für die HB II
Vollständigkeit§ 300 Abs. 2 Satz 1 HGBVermögensgegenstände, Schulden, Rechnungsabgrenzungsposten, Erträge und Aufwendungen werden unabhängig davon aufgenommen, ob die Gesellschaft sie im eigenen Abschluss angesetzt hat — außer bei einem Bilanzierungsverbot oder -wahlrecht nach dem Recht der Mutter.
Ansatzwahlrechte neu ausüben§ 300 Abs. 2 Satz 2 HGBWas nach dem Recht der Mutter wahlweise angesetzt werden darf, kann im Konzern anders entschieden werden als im Einzelabschluss.
Einheitliche Bewertung§ 308 Abs. 1 Satz 1 HGBMaßstab sind die Bewertungsmethoden, die auf den Jahresabschluss des Mutterunternehmens anwendbar sind.
Bewertungswahlrechte neu ausüben§ 308 Abs. 1 Satz 2 HGBDer Konzern darf Bewertungswahlrechte unabhängig davon ausüben, wie die Gesellschaften sie in ihren Jahresabschlüssen ausgeübt haben.
Abweichung von den Methoden der Mutter§ 308 Abs. 1 Satz 3 HGBWeicht der Konzern von den Methoden ab, die die Mutter in ihrem Jahresabschluss anwendet, ist das im Konzernanhang anzugeben und zu begründen.
Neubewertung§ 308 Abs. 2 Satz 1 HGBAbweichend bewertete Posten sind nach den Konzernmethoden neu zu bewerten und mit den neuen Wertansätzen zu übernehmen.
Untergeordnete Bedeutung§ 308 Abs. 2 Satz 3 HGBDie Anpassung darf entfallen, wenn sie für ein zutreffendes Bild der Lage des Konzerns kaum ins Gewicht fällt; das Gesetz spricht von untergeordneter Bedeutung.
Ausnahmefälle§ 308 Abs. 2 Satz 4 HGBWeitere Abweichungen sind nur in Ausnahmefällen zulässig und im Konzernanhang anzugeben und zu begründen.

Typische Anpassungen in der Praxis

Welche Anpassungen anfallen, hängt von der Konzernrichtlinie und davon ab, wie weit die Gesellschaften ihr schon im Einzelabschluss folgen.

Entwicklungskosten

§ 248 Abs. 2 HGB erlaubt, selbst geschaffene immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens zu aktivieren. Entscheidet sich der Konzern dafür, aktivieren auch die Töchter in der HB II, die ihre Entwicklungskosten als Aufwand gebucht haben — und umgekehrt. Im Konzernanhang sind dann die Forschungs- und Entwicklungskosten des Jahres und der aktivierte Anteil anzugeben (§ 314 Abs. 1 Nr. 14 HGB).

Umfang der Herstellungskosten

Angemessene Teile der allgemeinen Verwaltungskosten und bestimmter Sozialaufwendungen dürfen einbezogen werden (§ 255 Abs. 2 Satz 3 HGB). Bewertet eine Tochter ihre Erzeugnisse an der Untergrenze, der Konzern aber einschließlich dieser Kosten, steigen Vorräte und selbst erstellte Anlagen in der HB II.

Abschreibungsmethode und Nutzungsdauer

Schreibt eine Gesellschaft gleichartige Anlagen degressiv oder über kürzere Zeiträume ab als der Konzern, werden Buchwerte und Abschreibungen auf die Konzernmethode umgerechnet — für das laufende Jahr und kumuliert für die Vorjahre.

Pensionsrückstellungen

§ 253 Abs. 2 Satz 2 HGB erlaubt, Altersversorgungsverpflichtungen pauschal mit dem Zinssatz für eine angenommene Restlaufzeit von 15 Jahren abzuzinsen. Nutzt eine Tochter diese Vereinfachung und der Konzern nicht, wird die Rückstellung in der HB II neu bewertet.

Latente Steuern kleiner Töchter

Kleine Kapitalgesellschaften sind von § 274 HGB befreit (§ 274a Nr. 4 HGB). Weil § 298 Abs. 1 HGB die Vorschriften für große Kapitalgesellschaften anwendet, werden latente Steuern in der HB II gebildet, auch wenn der Jahresabschluss der Tochter keine enthält.

Töchter mit ausländischem Abschluss

Ihr Abschluss folgt fremdem Recht. In der HB II wird er auf deutsches Bilanzrecht umgestellt; übernommen wird nur, was nach dem Recht der Mutter bilanzierungsfähig ist (§ 300 Abs. 1 Satz 2 HGB). Erst danach wird nach § 308a HGB in Euro umgerechnet.

Beispiel: die Handelsbilanz II der Tochter B GmbH

Beträge in Euro; der Steuersatz von 30 % gilt nur für dieses Beispiel.

  • Die Holding GmbH hat die Tochter B GmbH selbst gegründet und hält alle Anteile; stille Reserven aus einem Erwerb gibt es deshalb nicht. Die Konzernrichtlinie der Holding übt zwei Wahlrechte anders aus als die B in ihrem Jahresabschluss 2026.
  • Entwicklungskosten: Die B hat 2026 für ein neues Steuerungsmodul 150.000 € Entwicklungskosten als Aufwand gebucht. Die Voraussetzungen für eine Aktivierung nach § 248 Abs. 2 und § 255 Abs. 2a HGB liegen vor; das Modul ist am Stichtag noch nicht fertig und wird noch nicht abgeschrieben. Der Konzern aktiviert solche Kosten.
  • Herstellungskosten: Die B bewertet ihre fertigen Erzeugnisse an der Untergrenze. Nach der Konzernrichtlinie werden angemessene Teile der allgemeinen Verwaltungskosten eingerechnet. Das ergibt zum 31.12.2025 einen Mehrwert von 30.000 €, zum 31.12.2026 von 40.000 €.
  • Steuerlich bleibt es bei den Werten der HB I: Immaterielle Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens sind in der Steuerbilanz nur anzusetzen, wenn sie entgeltlich erworben wurden (§ 5 Abs. 2 EStG), und das Wahlrecht für die Verwaltungskosten ist in Übereinstimmung mit der Handelsbilanz der Gesellschaft auszuüben (§ 6 Abs. 1 Nr. 1b EStG). Jede Anpassung schafft also eine Differenz zum Steuerwert.
  • Die B ist eine kleine Kapitalgesellschaft und bilanziert in ihrem Jahresabschluss keine latenten Steuern; weitere Unterschiede zwischen ihrem Jahresabschluss und ihrer Steuerbilanz gibt es im Beispiel nicht.
Anpassungsbuchungen in der HB II der B für 2026 (€)
AnpassungSollHabenBetragWirkung auf den Jahresüberschuss
Entwicklungskosten aktivierenSelbst geschaffene gewerbliche Schutzrechte und ähnliche Rechte und WerteAndere aktivierte Eigenleistungen150.000+150.000
Latente Steuern darauf (30 % von 150.000)Steuern vom Einkommen und vom ErtragPassive latente Steuern45.000−45.000
Mehrwert der Erzeugnisse zum Vorjahresende vortragenFertige ErzeugnisseGewinnrücklagen30.000keine
Latente Steuern auf den Vortrag (30 % von 30.000)GewinnrücklagenPassive latente Steuern9.000keine
Veränderung 2026 (40.000 − 30.000)Fertige ErzeugnisseErhöhung des Bestands an fertigen und unfertigen Erzeugnissen10.000+10.000
Latente Steuern auf die Veränderung (30 % von 10.000)Steuern vom Einkommen und vom ErtragPassive latente Steuern3.000−3.000
Summe der Ergebniswirkung+112.000

Von der HB I zur HB II: die Bilanz der B zum 31.12.2026

Bilanz der B GmbH vor und nach der Anpassung (€)
PostenHB IAnpassungHB II
Selbst geschaffene gewerbliche Schutzrechte und ähnliche Rechte und Werte0+150.000150.000
Sachanlagen900.000—900.000
Vorräte (fertige Erzeugnisse)400.000+40.000440.000
Forderungen350.000—350.000
Bankguthaben150.000—150.000
Summe Aktiva1.800.000+190.0001.990.000
Gezeichnetes Kapital300.000—300.000
Gewinnrücklagen500.000+21.000521.000
Jahresüberschuss 2026200.000+112.000312.000
Rückstellungen150.000—150.000
Verbindlichkeiten650.000—650.000
Passive latente Steuern0+57.00057.000
Summe Passiva1.800.000+190.0001.990.000

Was das Beispiel zeigt

  • Der Jahresüberschuss der B steigt in der HB II von 200.000 € auf 312.000 €. Nur die Veränderung des Jahres 2026 wirkt auf das Ergebnis; der Mehrwert der Erzeugnisse aus dem Vorjahr von 30.000 € abzüglich 9.000 € latenter Steuern geht erfolgsneutral in die Gewinnrücklagen (+21.000 €), weil er das Konzernergebnis bereits 2025 erhöht hat.
  • Eine HB II wird jedes Jahr neu aus der HB I abgeleitet. Frühere Anpassungen müssen deshalb über das Eigenkapital vorgetragen werden — sonst landet derselbe Effekt zweimal im Konzernergebnis oder geht verloren.
  • Die passiven latenten Steuern von 57.000 € sind 30 % der gesamten Differenz zum Steuerwert (150.000 € + 40.000 € = 190.000 €). Sie bauen sich ab, wenn das Modul abgeschrieben und die Erzeugnisse verkauft werden. Für eine Steuerbelastung besteht eine Ansatzpflicht (§ 274 Abs. 1 Satz 1 HGB, im Konzernabschluss über § 298 Abs. 1 HGB).
  • Hätte die B selbst aktiviert, wäre in ihrem Einzelabschluss eine Ausschüttungssperre zu beachten (§ 268 Abs. 8 HGB). Für die HB II spielt das keine Rolle: Ausschüttungen richten sich nach dem festgestellten Jahresabschluss, und § 298 Abs. 1 HGB verweist nur auf § 268 Abs. 1 bis 7 HGB.
  • Im Konzernanhang sind die angewandten Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden anzugeben (§ 313 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 HGB), wegen der Aktivierung zusätzlich die Forschungs- und Entwicklungskosten des Jahres und der davon aktivierte Betrag (§ 314 Abs. 1 Nr. 14 HGB).

Handelsbilanz II, Jahresabschluss und Steuerbilanz

Die Verwechslung liegt nahe, weil sich beide Rechenwerke vom Jahresabschluss entfernen. Die Steuerbilanz weicht aus steuerlichen Gründen ab, die HB II aus Gründen der Einheitlichkeit im Konzern — und beide Wege können in entgegengesetzte Richtungen führen. Im Beispiel erhöht die HB II den Wert der Entwicklungskosten, die Steuerbilanz kennt sie gar nicht. Die latenten Steuern der HB II messen deshalb den Abstand zwischen HB-II-Wert und steuerlichem Wert, nicht den Abstand zwischen HB I und HB II.

Manche Darstellungen sprechen zusätzlich von einer Handelsbilanz III, wenn sie die neu bewertete Bilanz einer erworbenen Tochter oder die in Euro umgerechnete Fassung meinen. Auch dieser Begriff stammt nicht aus dem Gesetz; entscheidend ist, dass jeder Schritt nachvollziehbar dokumentiert ist.

Drei Rechenwerke im Vergleich
MerkmalHandelsbilanz I (Jahresabschluss)Handelsbilanz IISteuerbilanz
ZweckRechenschaft der Gesellschaft, Grundlage für Feststellung und Gewinnverwendungeinheitliche Zahlen als Baustein des KonzernabschlussesErmittlung des steuerpflichtigen Gewinns
Rechtsgrundlage§§ 242 ff. und 264 ff. HGB§ 300 Abs. 2 und § 308 HGB; der Begriff selbst steht nicht im Gesetz§§ 4 bis 6 EStG, Maßgeblichkeit nach § 5 Abs. 1 EStG
AusgangspunktBuchführung der GesellschaftHandelsbilanz IHandelsbilanz I mit steuerlichen Anpassungen oder eigene Steuerbilanz (§ 60 Abs. 2 EStDV)
Wahlrechtevon der Gesellschaft ausgeübtnach der Konzernrichtlinie, unabhängig vom Einzelabschlusssteuerliche Wahlrechte dürfen abweichend ausgeübt werden (§ 5 Abs. 1 Satz 1 EStG)
Feststellung und Offenlegungwird festgestellt und offengelegtweder festgestellt noch gesondert offengelegtnur gegenüber dem Finanzamt
Prüfungdurch den Abschlussprüfer, wenn die Gesellschaft nicht klein ist (§ 316 Abs. 1 HGB)vom Konzernabschlussprüfer mitzuprüfen, insbesondere die konsolidierungsbedingten Anpassungen (§ 317 Abs. 3 HGB)gegebenenfalls im Rahmen einer steuerlichen Außenprüfung

So geht es mit konsolidierung.io

  • Jede Konzernbuchung steht mit Betrag, Posten, Begründung und Paragraph im Konsolidierungsjournal; manuelle Buchungen lassen sich bis zur Festschreibung ändern.
  • Im Folgejahr wird der Bilanzteil früherer manueller Buchungen vorgetragen; die Buchung selbst wird nicht kopiert, die Veränderung des neuen Jahres erfassen Sie neu.
  • Für Töchter mit Abschluss in fremder Währung geben Sie die Handelsbilanz II je Posten in Landeswährung ein, zusammen mit den Kursen.
  • Grenze: Ein Protokoll, wer eine manuelle Buchung wann geändert hat, führt die Software nicht; gespeichert werden die Läufe mit Nutzer, Rechenkern-Version und Eingaben.
  • 250 € pro Monat je Arbeitsbereich, 7 Tage kostenlos testen, monatlich kündbar; Konzern anlegen und Gesellschaften zuordnen ist kostenlos.

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Häufige Fragen

Was ist die Handelsbilanz II?

Der an die Konzernregeln angepasste Einzelabschluss einer Gesellschaft. Ansatz und Bewertung folgen darin den Wahlrechten und Methoden, die der Konzern nach § 300 Abs. 2 und § 308 HGB anwendet. Die Handelsbilanzen II aller voll einbezogenen Gesellschaften bilden zusammen die Summenbilanz, von der die Konsolidierung ausgeht.

Was ist der Unterschied zwischen Handelsbilanz I und Handelsbilanz II?

Die Handelsbilanz I ist der Jahresabschluss, wie ihn die Gesellschaft aufgestellt hat und wie er festgestellt und offengelegt wird. Die Handelsbilanz II ist dieselbe Bilanz nach den Ansatz- und Bewertungsregeln des Konzerns. Folgt eine Gesellschaft der Konzernrichtlinie schon im eigenen Abschluss, sind beide gleich.

Ist die Handelsbilanz II dasselbe wie die Steuerbilanz?

Nein. Die Steuerbilanz leitet sich aus dem Jahresabschluss der Gesellschaft ab und dient der Gewinnermittlung für das Finanzamt (§ 5 Abs. 1 EStG). Die HB II dient nur dem Konzernabschluss und hat keine steuerliche Wirkung. Die Unterschiede zwischen HB-II-Werten und Steuerwerten sind gerade die Grundlage der latenten Steuern in der HB II.

Muss jede Tochter eine Handelsbilanz II aufstellen?

Nur wenn ihr Jahresabschluss von den Konzernregeln abweicht. Bilanziert sie schon nach der Konzernrichtlinie, ist keine Anpassung nötig. Außerdem darf eine Anpassung unterbleiben, wenn ihre Auswirkung für das Bild der Lage des Konzerns nur von untergeordneter Bedeutung ist (§ 308 Abs. 2 Satz 3 HGB).

Werden in der Handelsbilanz II latente Steuern gebildet?

Ja, auf die Differenzen zwischen den Werten der HB II und den steuerlichen Werten. Weil § 298 Abs. 1 HGB die Vorschriften für große Kapitalgesellschaften anwendet, gilt das auch für Töchter, die als kleine Gesellschaft im eigenen Abschluss keine latenten Steuern bilden. Eine Steuerbelastung ist als passive latente Steuer anzusetzen.

Braucht auch das Mutterunternehmen eine Handelsbilanz II?

Ja, wenn der Konzern ein Wahlrecht anders ausübt als die Mutter in ihrem eigenen Jahresabschluss. § 308 Abs. 2 Satz 1 HGB nennt ausdrücklich auch die Vermögensgegenstände und Schulden des Mutterunternehmens. Weicht der Konzern von den Methoden der Mutter ab, ist das im Konzernanhang anzugeben und zu begründen.

Quellen und Rechtsstand

Primärquellen für die zentralen Aussagen dieser Seite. Öffnen Sie im Zweifel immer die aktuelle Fassung.

  • § 300 HGB — Vollständigkeitsgebot, Ansatzwahlrechte im Konzern neu ausüben
  • § 308 HGB — Einheitliche Bewertung, Neubewertung, untergeordnete Bedeutung, Anhangangaben
  • § 298 HGB — Vorschriften für große Kapitalgesellschaften im Konzernabschluss entsprechend anzuwenden
  • § 317 HGB — Abs. 3: Prüfung der konsolidierungsbedingten Anpassungen
  • § 5 EStG — Maßgeblichkeit, kein Ansatz selbst geschaffener immaterieller Wirtschaftsgüter
  • § 6 EStG — Abs. 1 Nr. 1b: Verwaltungskosten in den Herstellungskosten, Wahlrecht wie in der Handelsbilanz

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