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Konsolidierungsrechnung

Konsolidierungsrechnung: in acht Stufen von den Einzelabschlüssen zur Konzernbilanz

Die Konsolidierungsrechnung ist der rechnerische Kern jedes Konzernabschlusses. Diese Seite ordnet ihre Stufen in der Reihenfolge, in der sie gerechnet werden, und führt ein einziges Zahlenbeispiel mit einer Holding und einer hundertprozentigen Tochter von der Handelsbilanz II bis zur Konzernbilanz durch. Sie richtet sich an Finanzleitung und Rechnungswesen, die den Ablauf verstehen, prüfen oder neu aufsetzen wollen.

Stand: 2026-10-23

Was die Konsolidierungsrechnung ist

Für den Konzern als Ganzes gibt es keine eigene Buchführung. Jede Gesellschaft bucht für sich und stellt ihren Jahresabschluss auf; den Konzernabschluss gibt es nur als Rechnung über diesen Abschlüssen. Diese Rechnung heißt Konsolidierungsrechnung. Ihr Maßstab ist der Einheitsgrundsatz des § 297 Abs. 3 Satz 1 HGB: Mutter und Töchter werden gezeigt, als bildeten sie zusammen ein einziges Unternehmen. Was ein einziges Unternehmen nicht haben könnte — eine Beteiligung an sich selbst, eine Forderung gegen sich selbst, einen Gewinn aus einem Verkauf an sich selbst —, fällt heraus.

Gearbeitet wird mit drei Mitteln: dem Konsolidierungstableau mit Spalten für die Gesellschaften, die Summe, die Konsolidierung und den Konzern; dem Konsolidierungsjournal mit Betrag, Posten und Begründung je Buchung; und Nebenrechnungen, etwa für den Geschäfts- oder Firmenwert oder die Zwischengewinne im Vorratsbestand. Jede Konsolidierungsbuchung ist in sich ausgeglichen, deshalb bleibt auch die Konzernbilanz ausgeglichen.

Die acht Stufen in ihrer Reihenfolge

Jede Stufe setzt auf dem Ergebnis der vorigen auf.

Die Handelsbilanz II kommt zuerst, weil sich nur einheitlich bewertete Abschlüsse sinnvoll addieren lassen (§ 308 Abs. 1 HGB). Die Kapitalkonsolidierung trennt das mitgekaufte Eigenkapital der Tochter von dem, das erst im Konzern entstanden ist. Latente Steuern folgen, wenn alle ergebniswirksamen Buchungen feststehen, und die nicht beherrschenden Anteile stehen am Ende, weil ihr Anteil auf dem angepassten Ergebnis der Tochter beruht.

Stufen der Konsolidierungsrechnung nach HGB
StufeWas geschiehtRechtsgrundlageWirkung auf das Konzernergebnis
1. Handelsbilanz IIEinzelabschlüsse an Ansatz und Bewertung des Konzerns anpassen§ 300 Abs. 2, § 308 HGBja, soweit das laufende Jahr betroffen ist
2. SummenbilanzAngepasste Abschlüsse Posten für Posten addieren§ 300 Abs. 1 HGBkeine
3. KapitalkonsolidierungBeteiligung mit dem anteiligen neubewerteten Eigenkapital verrechnen, Unterschiedsbetrag fortschreiben§§ 301, 309 HGBAbschreibungen auf Firmenwert und stille Reserven
4. SchuldenkonsolidierungForderungen, Verbindlichkeiten, Rückstellungen und Abgrenzungen untereinander weglassen§ 303 HGBnur bei echten Aufrechnungsdifferenzen
5. ZwischenergebniseliminierungKonzerninterne Lieferungen im Bestand auf Konzern-Anschaffungskosten zurückführen§ 304 HGBVeränderung der eliminierten Zwischengewinne
6. Aufwands- und ErtragskonsolidierungInnenumsätze, Konzernzinsen und andere Innenerträge mit den Aufwendungen verrechnen§ 305 HGBkeine, außer bei konzerninternen Ausschüttungen
7. Latente SteuernSteuerlatenzen auf die Differenzen aus der Konsolidierung bilden§ 306 HGBgegenläufig zu ergebniswirksamen Buchungen, nicht auf den Firmenwert
8. Nicht beherrschende AnteileAnteile anderer Gesellschafter an Eigenkapital und Ergebnis gesondert zeigen§ 307 HGBteilt das Ergebnis auf

Das durchgehende Beispiel: Holding GmbH und Tochter A GmbH

Alle Zahlen sind frei gewählt; Ertragsteuersatz vereinfachend 30 %.

  • Die Holding GmbH hat am 31.12.2024 alle Anteile an der Tochter A GmbH für 1.080.000 € erworben. Deren Eigenkapital betrug 900.000 € (gezeichnetes Kapital 250.000 €, Gewinnrücklagen 650.000 €); stille Reserven gab es nicht.
  • Konzernstichtag ist der 31.12.2025; beide Gesellschaften schließen auf diesen Tag ab und bilanzieren in Euro.
  • Die Holding hat der Tochter A ein Darlehen über 250.000 € zu 3 % gewährt (Zinsen 2025: 7.500 €). Aus Warenlieferungen schuldet die Tochter A der Holding am Stichtag 40.000 €.
  • Die Holding hat 2025 Waren für 200.000 € an die Tochter A verkauft, die sie selbst 150.000 € gekostet hatten. 30 % davon liegen am Stichtag mit 60.000 € im Lager der Tochter A.
  • Die Tochter A hat am 01.07.2025 eine Maschine für 100.000 € angeschafft (Nutzungsdauer fünf Jahre) und schreibt sie degressiv mit 30 % ab, steuerlich ebenso. Die Konzernrichtlinie verlangt lineare Abschreibung.
  • Der Firmenwert wird über angenommene zehn Jahre abgeschrieben; Ausschüttungen gab es 2025 nicht.

Stufe 1: die Handelsbilanz II der Tochter A

Im Einzelabschluss beträgt die Abschreibung der Maschine für sechs Monate 15.000 € (100.000 € × 30 % × 6/12), der Buchwert 85.000 €. Nach der Konzernrichtlinie wären es 10.000 € (100.000 € ÷ 5 × 6/12) und 90.000 €. Weil im Konzernabschluss nach den Methoden des Mutterunternehmens einheitlich zu bewerten ist (§ 308 Abs. 1 HGB), bucht die Handelsbilanz II: Sachanlagen 5.000 € an Abschreibungen 5.000 €.

Der steuerliche Wert bleibt bei 85.000 €, daraus folgt eine passive latente Steuer: Steuern vom Einkommen und vom Ertrag 1.500 € an passive latente Steuern 1.500 €. Da § 306 HGB nur Maßnahmen der Vollkonsolidierung (§§ 300 bis 307 HGB) erfasst, wird diese Steuer in der Regel nach § 274 HGB gebildet, der über § 298 Abs. 1 HGB entsprechend gilt. Das Jahresergebnis der Tochter A steigt von 56.000 € auf 59.500 €.

Stufen 2 bis 6: Summenbilanz und Konsolidierungsbuchungen

  • Stufe 2 — Summenbilanz: Holding (2.300.000 €) plus Handelsbilanz II der Tochter A (1.365.000 €) ergibt 3.665.000 €. Darin steht die Beteiligung neben dem Eigenkapital der Tochter und das Darlehen doppelt.
  • Stufe 3 — Kapitalkonsolidierung: Gezeichnetes Kapital 250.000 €, Gewinnrücklagen 650.000 € und Geschäfts- oder Firmenwert 180.000 € an Anteile an verbundenen Unternehmen 1.080.000 € (§ 301 Abs. 1 und 3 HGB). Weil die Verrechnung auf den Werten zum Erwerbszeitpunkt beruht (§ 301 Abs. 2 Satz 1 HGB), wird sie in jedem Folgeabschluss unverändert wiederholt.
  • Stufe 3, Fortschreibung: Abschreibungen 18.000 € an Geschäfts- oder Firmenwert 18.000 € (180.000 € ÷ 10 Jahre, § 309 Abs. 1 i. V. m. § 253 Abs. 3 HGB). Der Firmenwert steht danach mit 162.000 € in der Konzernbilanz.
  • Stufe 4 — Schuldenkonsolidierung: Verbindlichkeiten gegenüber verbundenen Unternehmen 290.000 € an Ausleihungen an verbundene Unternehmen 250.000 € und Forderungen gegen verbundene Unternehmen 40.000 € (§ 303 Abs. 1 HGB). Beide Seiten stimmen überein, die Buchung ist erfolgsneutral.
  • Stufe 5 — Zwischenergebniseliminierung: Die Ware im Lager der Tochter A hat den Konzern 45.000 € gekostet (30 % von 150.000 €), steht aber mit 60.000 € in der Bilanz. Materialaufwand 15.000 € an Vorräte 15.000 € (§ 304 Abs. 1 HGB).
  • Stufe 6 — Aufwands- und Ertragskonsolidierung: Umsatzerlöse 200.000 € an Materialaufwand 200.000 € sowie Erträge aus Ausleihungen 7.500 € an Zinsen und ähnliche Aufwendungen 7.500 € (§ 305 Abs. 1 HGB). Das Ergebnis bleibt gleich.

Stufen 7 und 8: latente Steuern und Minderheiten

Nach der Zwischenergebniseliminierung stehen die Vorräte im Konzern um 15.000 € niedriger als in der Steuerbilanz der Tochter A. Die Differenz baut sich mit dem Verkauf der Ware ab: aktive latente Steuern 4.500 € an Steuern vom Einkommen und vom Ertrag 4.500 € (§ 306 Satz 1 HGB). Auf den Geschäfts- oder Firmenwert werden keine latenten Steuern gebildet (§ 306 Satz 3 HGB). Aktive und passive Steuern stehen im Beispiel unverrechnet nebeneinander, was § 306 Satz 2 HGB zulässt.

Stufe 8 entfällt, weil die Holding alle Anteile hält. Hielte sie nur 80 %, stünden 20 % des Eigenkapitals der Tochter A nach Handelsbilanz II gesondert als nicht beherrschende Anteile im Konzerneigenkapital (§ 307 Abs. 1 HGB): 20 % von 959.500 € = 191.900 €, darin der Ergebnisanteil von 20 % von 59.500 € = 11.900 €, den die Konzern-GuV nach dem Jahresüberschuss zeigt (§ 307 Abs. 2 HGB).

Von der Summenbilanz zur Konzernbilanz

Beträge in €; die Tochter A in der Fassung der Handelsbilanz II.

Der Jahresüberschuss sinkt um 28.500 €: 18.000 € Firmenwertabschreibung und 15.000 € Zwischengewinn, abzüglich 4.500 € latentem Steuerertrag. Das Konzerneigenkapital von 1.301.000 € lässt sich gegenprüfen: Eigenkapital der Holding 1.270.000 € plus Ergebnis der Tochter A seit dem Erwerb 59.500 € minus 18.000 € Firmenwertabschreibung minus 10.500 € Zwischengewinn nach Steuern.

Konsolidierungstableau zum 31.12.2025 (€)
PostenHolding GmbHTochter A GmbH (HB II)SummenbilanzKonsolidierungKonzernbilanz
Geschäfts- oder Firmenwert———+162.000162.000
Sachanlagen400.000805.0001.205.000—1.205.000
Anteile an verbundenen Unternehmen1.080.000—1.080.000−1.080.000—
Ausleihungen an verbundene Unternehmen250.000—250.000−250.000—
Vorräte220.000260.000480.000−15.000465.000
Forderungen gegen verbundene Unternehmen40.000—40.000−40.000—
Forderungen aus Lieferungen und Leistungen180.000210.000390.000—390.000
Guthaben bei Kreditinstituten130.00090.000220.000—220.000
Aktive latente Steuern———+4.5004.500
Summe Aktiva2.300.0001.365.0003.665.000−1.218.5002.446.500
Gezeichnetes Kapital500.000250.000750.000−250.000500.000
Gewinnrücklagen700.000650.0001.350.000−650.000700.000
Jahresüberschuss 202570.00059.500129.500−28.500101.000
Rückstellungen80.00050.000130.000—130.000
Passive latente Steuern—1.5001.500—1.500
Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten750.000—750.000—750.000
Verbindlichkeiten gegenüber verbundenen Unternehmen—290.000290.000−290.000—
Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen200.00064.000264.000—264.000
Summe Passiva2.300.0001.365.0003.665.000−1.218.5002.446.500

Die Konzern-Gewinn- und Verlustrechnung des Beispiels

Gesamtkostenverfahren, verkürzt auf die Posten des Beispiels.

Beim Materialaufwand fasst die Konsolidierungsspalte zwei Buchungen zusammen: +200.000 € aus Stufe 6 und −15.000 € aus Stufe 5. Der Konzernumsatz von 2.100.000 € enthält nur noch Verkäufe an Kunden außerhalb der Gruppe.

Von der Summen-GuV zur Konzern-GuV 2025 (€)
PostenHolding GmbHTochter A GmbH (HB II)SummeKonsolidierungKonzern
Umsatzerlöse1.400.000900.0002.300.000−200.0002.100.000
Materialaufwand−900.000−480.000−1.380.000+185.000−1.195.000
Personalaufwand−250.000−200.000−450.000—−450.000
Abschreibungen−50.000−65.000−115.000−18.000−133.000
Sonstige betriebliche Aufwendungen−90.000−60.000−150.000—−150.000
Erträge aus Ausleihungen7.500—7.500−7.500—
Zinsen und ähnliche Aufwendungen−17.500−10.000−27.500+7.500−20.000
Steuern vom Einkommen und vom Ertrag−30.000−25.500−55.500+4.500−51.000
Jahresüberschuss70.00059.500129.500−28.500101.000

Was im Folgejahr erneut zu rechnen ist

  • Die Kapitalkonsolidierung wird mit den Werten vom 31.12.2024 wiederholt; die Firmenwertabschreibung 2025 wird über die Konzern-Gewinnrücklagen vorgetragen, 2026 kommen 18.000 € hinzu.
  • Verkauft die Tochter A die restliche Ware 2026 an Dritte, steigt das Konzernergebnis 2026 um 15.000 €, und die aktive latente Steuer von 4.500 € wird aufgelöst. Ergebniswirksam ist immer nur die Veränderung des eliminierten Bestands.
  • Innenbeziehungen werden neu abgestimmt und eliminiert; die Konsolidierungsmethoden des Vorjahres sind beizubehalten (§ 297 Abs. 3 Satz 2 HGB).

So geht es mit konsolidierung.io

  • Kapitalkonsolidierung nach der Neubewertungsmethode mit nicht beherrschenden Anteilen, Firmenwertabschreibung, Schulden-, Zwischenergebnis- sowie Aufwands- und Ertragskonsolidierung, Ausschüttungseliminierung und latente Steuern
  • Anpassungen der Handelsbilanz II als manuelle Konzernbuchung mit Titel und Rechtsgrundlage, vorgegeben § 308 HGB
  • Ein Konzernsteuersatz für latente Steuern, vorgegeben 30 % und änderbar
  • Jede Buchung mit Betrag, Posten, Begründung und Paragraph; jeder Lauf wird mit Nutzer, Rechenkern-Version und Eingaben gespeichert
  • 250 € pro Monat je Arbeitsbereich, 7 Tage kostenlos testen; Konsolidierungstableau, Konzernbilanz und Konzern-GuV gibt es mit dem Konzernabschluss

konsolidierung.io rechnet die Konsolidierung nach HGB aus den festgeschriebenen Einzelabschlüssen der Gesellschaften im selben Arbeitsbereich der Plattform jahresabschluss.io. Der Lauf folgt einer festen Reihenfolge, rechnet deterministisch in ganzen Cent, und jede Buchung ist in sich ausgeglichen.

Häufige Fragen

Was ist eine Konsolidierungsrechnung?

Die Rechnung, die aus den Einzelabschlüssen von Mutter- und Tochterunternehmen Konzernbilanz und Konzern-GuV ableitet. Sie addiert die angepassten Abschlüsse und eliminiert danach Beteiligungen, Forderungen und Schulden, Innenumsätze und Zwischengewinne innerhalb der Gruppe. Maßstab ist der Einheitsgrundsatz des § 297 Abs. 3 HGB.

In welcher Reihenfolge wird konsolidiert?

Üblich ist: Handelsbilanz II, Summenbilanz, Kapital-, Schulden-, Zwischenergebnis- sowie Aufwands- und Ertragskonsolidierung, latente Steuern und nicht beherrschende Anteile. Das HGB schreibt keine Reihenfolge ausdrücklich vor, doch die Stufen bauen aufeinander auf: Latente Steuern lassen sich erst berechnen, wenn die übrigen Differenzen feststehen.

Was ist der Unterschied zwischen Summenbilanz und Konzernbilanz?

Die Summenbilanz ist die bloße Addition der Einzelbilanzen nach Handelsbilanz II und enthält noch alle Doppelzählungen. Die Konzernbilanz entsteht erst nach den Konsolidierungsbuchungen. Im Beispiel beträgt die Bilanzsumme 3.665.000 € vor und 2.446.500 € nach der Konsolidierung.

Muss die Konsolidierungsrechnung jedes Jahr neu gemacht werden?

Ja. Jedes Jahr beginnt mit den neuen Einzelabschlüssen. Die Kapitalkonsolidierung wird mit den Werten vom Erwerbszeitpunkt wiederholt, Ergebniswirkungen früherer Jahre werden über die Konzern-Gewinnrücklagen vorgetragen.

Wie wird ein Firmenwert im Konzernabschluss abgeschrieben?

Planmäßig über seine voraussichtliche Nutzungsdauer nach den Regeln für den Einzelabschluss (§ 309 Abs. 1 HGB). Lässt sich die Nutzungsdauer ausnahmsweise nicht verlässlich schätzen, sind es zehn Jahre (§ 253 Abs. 3 Satz 3 und 4 HGB). Latente Steuern werden auf den Firmenwert nicht gebildet.

Quellen und Rechtsstand

Primärquellen für die zentralen Aussagen dieser Seite. Öffnen Sie im Zweifel immer die aktuelle Fassung.

  • § 297 HGB — Abs. 3: Einheitsgrundsatz und Stetigkeit der Konsolidierungsmethoden
  • § 300 HGB — Zusammenfassung der Einzelabschlüsse, Vollständigkeit und Neuausübung von Ansatzwahlrechten
  • § 301 HGB — Kapitalkonsolidierung mit Zeitwerten, maßgeblicher Zeitpunkt, Unterschiedsbetrag
  • § 306 HGB — Latente Steuern auf Maßnahmen der Vollkonsolidierung, keine auf den Firmenwert
  • § 307 HGB — Nicht beherrschende Anteile in Konzernbilanz und Konzern-GuV
  • § 308 HGB — Einheitliche Bewertung nach den Methoden des Mutterunternehmens

Die Konsolidierungsrechnung aus Ihren Einzelabschlüssen

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