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Mehrstufiger Konzern

Konsolidierung im mehrstufigen Konzern: Kettenkonsolidierung, durchgerechnete Quoten und Minderheiten an einem Beispiel

Hält eine Holding ihre Gesellschaften nicht nur direkt, sondern auch über Tochtergesellschaften, entsteht ein mehrstufiger Konzern. Diese Seite zeigt, wie die Konsolidierung über zwei Stufen abläuft, worin sich Ketten- und Simultankonsolidierung unterscheiden und wie sich Eigenkapital und Ergebnis auf direkte und indirekte Minderheiten verteilen. Grundlage ist ein vollständig durchgerechnetes Beispiel mit 80 % an der Tochter und 60 % am Enkel.

Stand: 2026-10-23

Wann ein Konzern mehrstufig ist und wer Tochter bleibt

Mehrstufig ist ein Konzern, sobald das Mutterunternehmen nicht nur unmittelbar an Tochterunternehmen beteiligt ist, sondern über diese auch an weiteren Gesellschaften — den Enkelunternehmen. Typische Fälle sind eine Zwischenholding für ein Geschäftsfeld, Vertriebsgesellschaften unter einer Landesgesellschaft oder ein zugekaufter Unternehmensverbund, der seinerseits schon Töchter mitbringt.

Ob ein Enkel in den Konzernabschluss gehört, entscheidet nicht die durchgerechnete Quote, sondern die Beherrschung. § 290 Abs. 1 HGB lässt einen unmittelbar oder mittelbar ausgeübten beherrschenden Einfluss genügen, und nach § 290 Abs. 3 Satz 1 HGB gelten die einem Tochterunternehmen zustehenden Rechte als Rechte des Mutterunternehmens. Hält die Tochter 60 % der Stimmrechte am Enkel, werden diese 60 % der Mutter vollständig zugerechnet, obwohl ihr wirtschaftlich nur 48 % gehören. Der Enkel ist damit Tochterunternehmen der Mutter und wird voll konsolidiert.

Die durchgerechnete Quote wird erst im nächsten Schritt wichtig: bei der Aufteilung von Eigenkapital und Ergebnis zwischen den Gesellschaftern der Mutter und den nicht beherrschenden Anteilen nach § 307 HGB. Im Konzernanhang ist nach § 313 Abs. 2 Nr. 1 HGB dagegen der Anteil am Kapital anzugeben, der dem Mutterunternehmen und den einbezogenen Tochterunternehmen gehört — für den Enkel also die 60 %, die die Tochter hält.

Die Beispielgruppe zum 31.12.2025

Alle Gesellschaften und Zahlen sind fiktiv; Beträge in Euro.

  • Die Holding GmbH hat die Tochter GmbH vor Jahren mit einem konzernfremden Mitgesellschafter gegründet und hält seitdem 80 %. Ihr Beteiligungsbuchwert von 400.000 € entspricht 80 % des gezeichneten Kapitals der Tochter von 500.000 €; bei der Kapitalkonsolidierung der Tochter entsteht deshalb kein Unterschiedsbetrag.
  • Seit der Gründung hat die Tochter Gewinnrücklagen von 300.000 € gebildet. Im Konzern stehen sie zu 80 % den Gesellschaftern der Holding und zu 20 % dem Mitgesellschafter zu.
  • Am 31.12.2025 erwirbt die Tochter 60 % der Enkel GmbH für 720.000 €; 40 % bleiben bei einem Dritten. Das Eigenkapital der Enkel GmbH beträgt 1.000.000 € (gezeichnetes Kapital 300.000 €, Gewinnrücklagen 700.000 €). Zur Vereinfachung entsprechen die Zeitwerte den Buchwerten, stille Reserven und latente Steuern darauf entstehen also nicht.
  • Der Geschäfts- oder Firmenwert wird über zehn Jahre abgeschrieben (Annahme). Weil der Erwerb am Stichtag stattfindet, enthält die Konzern-Gewinn- und Verlustrechnung 2025 noch kein Ergebnis der Enkel GmbH.
Einzelbilanzen zum 31.12.2025 (€)
PostenHolding GmbHTochter GmbHEnkel GmbH
Beteiligung an der Tochter GmbH400.000——
Beteiligung an der Enkel GmbH—720.000—
Sachanlagen1.600.000400.000900.000
Umlaufvermögen1.000.000280.000600.000
Summe Aktiva3.000.0001.400.0001.500.000
Gezeichnetes Kapital1.000.000500.000300.000
Gewinnrücklagen1.200.000300.000700.000
Verbindlichkeiten800.000600.000500.000
Summe Passiva3.000.0001.400.0001.500.000

Durchgerechnete Quoten: wem der Enkel wirtschaftlich gehört

Die durchgerechnete Quote entsteht, indem man die Quoten entlang der Kette multipliziert: 80 % × 60 % = 48 %. Die übrigen 52 % verteilen sich auf zwei Gruppen. Direkte Minderheiten sind die Mitgesellschafter des Enkels selbst, hier 40 %. Indirekte Minderheiten sind die Mitgesellschafter der Tochter, die über deren Beteiligung mittelbar am Enkel teilhaben: 20 % × 60 % = 12 %.

Beteiligungsquoten in der Beispielgruppe
GesellschaftUnmittelbar gehalten vonDurchgerechnete Quote der HoldingDirekte MinderheitenIndirekte MinderheitenMinderheiten gesamt
Tochter GmbHHolding GmbH, 80 %80 %20 %—20 %
Enkel GmbHTochter GmbH, 60 %48 %40 %12 %52 %

Kettenkonsolidierung: erst der Enkel, dann der Teilkonzern

DRS 23 empfiehlt, im mehrstufigen Konzern von der untersten Stufe nach oben zu konsolidieren.

Stufe 1 fasst Tochter und Enkel zu einem Teilkonzern zusammen. Weil eine bereits einbezogene Tochter den Enkel erwirbt, legt DRS 23 der Kapitalkonsolidierung die direkten Beteiligungsverhältnisse zugrunde: Der Beteiligungsbuchwert der Tochter wird mit 60 % des neubewerteten Eigenkapitals des Enkels verrechnet.

Die Buchung auf Stufe 1 lautet: gezeichnetes Kapital 300.000 €, Gewinnrücklagen 700.000 € und Geschäfts- oder Firmenwert 120.000 € an Beteiligung an der Enkel GmbH 720.000 € und nicht beherrschende Anteile 400.000 €. Soll und Haben betragen je 1.120.000 €; der Teilkonzern Tochter hat danach eine Bilanzsumme von 2.300.000 €.

Stufe 2 konsolidiert den Teilkonzern in die Holding. Verrechnet wird nur das Eigenkapital, das den Gesellschaftern der Tochter zusteht, also 800.000 €. Die 400.000 € der direkten Minderheiten des Enkels sind nach DRS 23 auf der nächsthöheren Stufe kein zu verrechnendes Eigenkapital. Der Beteiligungsbuchwert der Holding von 400.000 € entspricht 80 % des Kapitals bei Gründung; von den seither gebildeten Gewinnrücklagen der Tochter bleiben 240.000 € in den Konzern-Gewinnrücklagen, 60.000 € gehören dem Mitgesellschafter. Seine nicht beherrschenden Anteile betragen 20 % von 800.000 €, also 160.000 €.

Stufe 1: Kapitalkonsolidierung der Enkel GmbH (€)
PositionBetrag
Eigenkapital der Enkel GmbH, neubewertet (hier gleich Buchwert)1.000.000
davon Anteil der Tochter GmbH (60 %)600.000
Beteiligungsbuchwert der Tochter GmbH720.000
Geschäfts- oder Firmenwert (720.000 − 600.000)120.000
Nicht beherrschende Anteile der direkten Minderheiten (40 % von 1.000.000)400.000

Die Konzernbilanz zum 31.12.2025

Die nicht beherrschenden Anteile von 560.000 € bestehen aus 400.000 € der direkten Minderheiten des Enkels und 160.000 € des Mitgesellschafters der Tochter. Diese 160.000 € lassen sich weiter zerlegen: 120.000 € sind 12 % des Eigenkapitals des Enkels, 24.000 € sind 20 % des Geschäfts- oder Firmenwerts und 16.000 € sind 20 % des übrigen Nettovermögens der Tochter.

Von der Summenbilanz der drei Gesellschaften zur Konzernbilanz (€)
PostenSummenbilanzKonsolidierungKonzernbilanz
Geschäfts- oder Firmenwert—+120.000120.000
Beteiligungen an Tochter und Enkel1.120.000−1.120.0000
Sachanlagen2.900.000—2.900.000
Umlaufvermögen1.880.000—1.880.000
Summe Aktiva5.900.000−1.000.0004.900.000
Gezeichnetes Kapital1.800.000−800.0001.000.000
Gewinnrücklagen2.200.000−760.0001.440.000
Nicht beherrschende Anteile—+560.000560.000
Verbindlichkeiten1.900.000—1.900.000
Summe Passiva5.900.000−1.000.0004.900.000

Simultankonsolidierung und die rein multiplikative Rechnung

Bei der Simultankonsolidierung werden alle Stufen in einem Rechengang aus einer gemeinsamen Summenbilanz konsolidiert, ohne Teilkonzernabschlüsse. DRS 23 lässt solche anderen technischen Vorgehensweisen zu, sofern Unterschiedsbeträge unterer Konzernstufen nicht saldiert werden. Richtig angewendet führt sie zum selben Ergebnis wie die Kette.

Anders sieht es aus, wenn der Unterschiedsbetrag rein multiplikativ mit der durchgerechneten Quote ermittelt wird: 80 % des Beteiligungsbuchwerts von 720.000 € (576.000 €) gegen 48 % des Eigenkapitals des Enkels (480.000 €) ergäben nur 96.000 € Firmenwert. Der Anteil der indirekten Minderheiten am Kaufpreis würde dann mit ihrem Ausgleichsposten verrechnet. Erwirbt eine bereits einbezogene Tochter ein Unternehmen, verlangt DRS 23 jedoch die direkten Beteiligungsverhältnisse (additive Methode) und ordnet einen entstehenden Firmenwert ausdrücklich auch den indirekten Minderheiten zu — sie haben den Kaufpreis über ihre Beteiligung an der Tochter wirtschaftlich mitgetragen.

Drei Rechenwege für dieselbe Gruppe zum 31.12.2025 (€)
VorgehenGeschäfts- oder FirmenwertNicht beherrschende AnteileEinordnung nach DRS 23
Kettenkonsolidierung mit direkten Quoten120.000560.000empfohlen
Simultankonsolidierung mit direkten Quoten120.000560.000zulässig
Rein multiplikative Ermittlung mit 48 %96.000536.000nicht beim Erwerb eines Unternehmens durch eine einbezogene Tochter

Folgejahr 2026: Ergebnis mit durchgerechneten Quoten verteilen

Jahresüberschüsse 2026 ohne Ausschüttungen, jeweils im Umlaufvermögen angelegt: Holding 300.000 €, Tochter 100.000 €, Enkel 200.000 €.

  • Auf die nicht beherrschenden Anteile entfallen 121.600 €; sie stehen in der Konzern-Gewinn- und Verlustrechnung nach dem Jahresüberschuss (§ 307 Abs. 2 HGB). Den Gesellschaftern der Holding bleiben 466.400 €.
  • Gegenprobe über die Kette: Der Teilkonzern Tochter erzielt 100.000 € plus 60 % von 200.000 € minus 12.000 € Firmenwertabschreibung, also 208.000 €. Davon 80 % sind 166.400 €; zusammen mit dem eigenen Ergebnis der Holding ergibt das wieder 466.400 €.
  • Die Firmenwertabschreibung tragen die Gesellschafter der Holding und der Mitgesellschafter der Tochter im Verhältnis 80 zu 20, weil der Firmenwert auf Stufe 1 entstanden ist. Die direkten Minderheiten des Enkels tragen davon nichts.
  • Nicht beherrschende Anteile zum 31.12.2026: 40 % des Eigenkapitals der Enkel GmbH von 1.200.000 € (480.000 €) plus 20 % des Teilkonzern-Eigenkapitals der Tochter von 1.008.000 € (201.600 €), zusammen 681.600 €. Die Konzernbilanzsumme steigt auf 5.488.000 €.
Verteilung des Konzernjahresüberschusses 2026 (€)
BestandteilKonzernGesellschafter der HoldingMinderheit am Enkel (40 %)Minderheit an der Tochter (20 %)
Jahresüberschuss Holding GmbH300.000300.000——
Jahresüberschuss Tochter GmbH100.00080.000—20.000
Jahresüberschuss Enkel GmbH200.00096.00080.00024.000
Abschreibung Geschäfts- oder Firmenwert (120.000 / 10)−12.000−9.600—−2.400
Konzernjahresüberschuss588.000466.40080.00041.600

Sonderfall: Ein ganzer Teilkonzern wird gekauft

Erwirbt die Holding eine Gesellschaft, die ihrerseits schon Töchter hat, ist das ein einziger Erwerbsvorgang. Maßgeblich sind die Wertverhältnisse an dem Tag, an dem die Holding die Beherrschung erlangt (§ 301 Abs. 2 Satz 1 HGB), und nach DRS 23 entsteht daraus auch nur ein Unterschiedsbetrag. Für die Beteiligungen der erworbenen Gesellschaft an ihren eigenen Töchtern hat die Holding keine Anschaffungskosten; DRS 23 empfiehlt deshalb grundsätzlich, deren Buchwerte aus den Jahresabschlüssen zu übernehmen.

Bestehen auf den unteren Stufen wesentliche Minderheiten, verlangt DRS 23, auch diese Beteiligungen neu zu bewerten, damit die nicht beherrschenden Anteile zutreffend ausgewiesen werden. Wird eine Tochter später innerhalb des Konzerns umgehängt, etwa unter eine neue Zwischenholding, werden die bisherigen Konzernbuchwerte einschließlich des Firmenwerts fortgeführt. Ändern sich dabei die Quoten der Minderheiten, gilt die Methode, die der Konzern für Auf- und Abstockungen gewählt hat.

So geht es mit konsolidierung.io

  • Kapitalkonsolidierung mit der unmittelbaren Quote, Ergebnis und nicht beherrschende Anteile mit der durchgerechneten Quote
  • Zirkuläre Ketten, in denen eine Gesellschaft über andere wieder bei sich selbst ankommt, lehnt die Software ab
  • Ein Lauf für den Gesamtkonzern; Teilkonzernabschlüsse für Zwischenstufen erstellt die Software nicht
  • Jede Konsolidierungsbuchung mit Betrag, Posten, Begründung und Paragraph; Prüfungen zeigen, was sich nicht eindeutig ableiten lässt
  • 250 € pro Monat je Arbeitsbereich, 7 Tage kostenlos testen; Konzern anlegen und Gesellschaften zuordnen ist kostenlos

In konsolidierung.io bilden Sie die Kette ab, indem Sie bei einer Gesellschaft angeben, von welcher Tochter sie gehalten wird; die haltende Tochter muss voll einbezogen sein. Der Konsolidierungslauf rechnet alle Stufen in einem Durchgang aus den festgeschriebenen Einzelabschlüssen der Gesellschaften im Arbeitsbereich.

Häufige Fragen

Was ist ein mehrstufiger Konzern?

Ein Konzern, in dem das Mutterunternehmen nicht nur unmittelbar an Tochterunternehmen beteiligt ist, sondern über diese auch mittelbar an weiteren Gesellschaften, den Enkelunternehmen. Alle so beherrschten Gesellschaften gehören in den Konzernabschluss der obersten Mutter, gleich auf welcher Stufe sie stehen.

Was ist der Unterschied zwischen Kettenkonsolidierung und Simultankonsolidierung?

Die Kettenkonsolidierung arbeitet sich von der untersten Stufe nach oben: Erst werden die Enkel in ihre Töchter konsolidiert, dann diese Teilkonzerne in die Mutter. Die Simultankonsolidierung erledigt alle Stufen in einem Rechengang. DRS 23 empfiehlt die Kettenkonsolidierung und lässt andere Verfahren zu, wenn Unterschiedsbeträge unterer Stufen nicht saldiert werden.

Wie berechnet man die durchgerechnete Beteiligungsquote?

Man multipliziert die Quoten entlang der Beteiligungskette. Hält die Mutter 80 % an der Tochter und die Tochter 60 % am Enkel, beträgt die durchgerechnete Quote 0,8 × 0,6 = 48 %. Hält die Mutter zusätzlich unmittelbar Anteile am Enkel, werden diese hinzugezählt.

Ist ein Enkel mit durchgerechnet weniger als 50 % ein Tochterunternehmen?

Ja, wenn die Kette der Beherrschung trägt. Nach § 290 Abs. 3 Satz 1 HGB gelten die Rechte eines Tochterunternehmens als Rechte der Mutter. Hält die Tochter die Stimmrechtsmehrheit am Enkel, ist er Tochterunternehmen der Mutter, auch wenn ihr wirtschaftlich nur 48 % gehören.

Was sind indirekte Minderheiten?

Mitgesellschafter einer Zwischenstufe, die über deren Beteiligung mittelbar an den darunterliegenden Gesellschaften teilhaben. Im Beispiel ist der Mitgesellschafter der Tochter mit 20 % × 60 % = 12 % am Enkel beteiligt. Sein Anteil gehört wie der der direkten Minderheiten in den Posten „nicht beherrschende Anteile“.

Erhalten indirekte Minderheiten einen Anteil am Geschäfts- oder Firmenwert?

Ja, wenn der Firmenwert auf einer unteren Stufe entsteht, weil eine Tochter mit Minderheiten ein Unternehmen erwirbt. DRS 23 ordnet ihn dann auch den indirekten Minderheiten zu. Im Beispiel entfallen von 120.000 € Firmenwert 24.000 € auf den Mitgesellschafter der Tochter; die direkten Minderheiten des Enkels erhalten keinen Anteil.

Quellen und Rechtsstand

Primärquellen für die zentralen Aussagen dieser Seite. Öffnen Sie im Zweifel immer die aktuelle Fassung.

  • § 290 HGB — Beherrschung unmittelbar oder mittelbar; Zurechnung der Rechte von Tochterunternehmen (Abs. 3)
  • § 301 HGB — Kapitalkonsolidierung, maßgeblicher Zeitpunkt, Unterschiedsbetrag
  • § 307 HGB — Nicht beherrschende Anteile in Konzernbilanz und Konzern-GuV
  • § 313 HGB — Angaben zum Anteilsbesitz im Konzernanhang
  • DRS 23 Kapitalkonsolidierung (DRSC) — Bekannt gemacht im Bundesanzeiger am 23.02.2016; Abschnitt zur Kapitalkonsolidierung im mehrstufigen Konzern

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