Mehrstufiger Konzern
Konsolidierung im mehrstufigen Konzern: Kettenkonsolidierung, durchgerechnete Quoten und Minderheiten an einem Beispiel
Hält eine Holding ihre Gesellschaften nicht nur direkt, sondern auch über Tochtergesellschaften, entsteht ein mehrstufiger Konzern. Diese Seite zeigt, wie die Konsolidierung über zwei Stufen abläuft, worin sich Ketten- und Simultankonsolidierung unterscheiden und wie sich Eigenkapital und Ergebnis auf direkte und indirekte Minderheiten verteilen. Grundlage ist ein vollständig durchgerechnetes Beispiel mit 80 % an der Tochter und 60 % am Enkel.
Stand: 2026-10-23
Wann ein Konzern mehrstufig ist und wer Tochter bleibt
Mehrstufig ist ein Konzern, sobald das Mutterunternehmen nicht nur unmittelbar an Tochterunternehmen beteiligt ist, sondern über diese auch an weiteren Gesellschaften — den Enkelunternehmen. Typische Fälle sind eine Zwischenholding für ein Geschäftsfeld, Vertriebsgesellschaften unter einer Landesgesellschaft oder ein zugekaufter Unternehmensverbund, der seinerseits schon Töchter mitbringt.
Ob ein Enkel in den Konzernabschluss gehört, entscheidet nicht die durchgerechnete Quote, sondern die Beherrschung. § 290 Abs. 1 HGB lässt einen unmittelbar oder mittelbar ausgeübten beherrschenden Einfluss genügen, und nach § 290 Abs. 3 Satz 1 HGB gelten die einem Tochterunternehmen zustehenden Rechte als Rechte des Mutterunternehmens. Hält die Tochter 60 % der Stimmrechte am Enkel, werden diese 60 % der Mutter vollständig zugerechnet, obwohl ihr wirtschaftlich nur 48 % gehören. Der Enkel ist damit Tochterunternehmen der Mutter und wird voll konsolidiert.
Die durchgerechnete Quote wird erst im nächsten Schritt wichtig: bei der Aufteilung von Eigenkapital und Ergebnis zwischen den Gesellschaftern der Mutter und den nicht beherrschenden Anteilen nach § 307 HGB. Im Konzernanhang ist nach § 313 Abs. 2 Nr. 1 HGB dagegen der Anteil am Kapital anzugeben, der dem Mutterunternehmen und den einbezogenen Tochterunternehmen gehört — für den Enkel also die 60 %, die die Tochter hält.
Die Beispielgruppe zum 31.12.2025
Alle Gesellschaften und Zahlen sind fiktiv; Beträge in Euro.
- Die Holding GmbH hat die Tochter GmbH vor Jahren mit einem konzernfremden Mitgesellschafter gegründet und hält seitdem 80 %. Ihr Beteiligungsbuchwert von 400.000 € entspricht 80 % des gezeichneten Kapitals der Tochter von 500.000 €; bei der Kapitalkonsolidierung der Tochter entsteht deshalb kein Unterschiedsbetrag.
- Seit der Gründung hat die Tochter Gewinnrücklagen von 300.000 € gebildet. Im Konzern stehen sie zu 80 % den Gesellschaftern der Holding und zu 20 % dem Mitgesellschafter zu.
- Am 31.12.2025 erwirbt die Tochter 60 % der Enkel GmbH für 720.000 €; 40 % bleiben bei einem Dritten. Das Eigenkapital der Enkel GmbH beträgt 1.000.000 € (gezeichnetes Kapital 300.000 €, Gewinnrücklagen 700.000 €). Zur Vereinfachung entsprechen die Zeitwerte den Buchwerten, stille Reserven und latente Steuern darauf entstehen also nicht.
- Der Geschäfts- oder Firmenwert wird über zehn Jahre abgeschrieben (Annahme). Weil der Erwerb am Stichtag stattfindet, enthält die Konzern-Gewinn- und Verlustrechnung 2025 noch kein Ergebnis der Enkel GmbH.
| Posten | Holding GmbH | Tochter GmbH | Enkel GmbH |
|---|---|---|---|
| Beteiligung an der Tochter GmbH | 400.000 | — | — |
| Beteiligung an der Enkel GmbH | — | 720.000 | — |
| Sachanlagen | 1.600.000 | 400.000 | 900.000 |
| Umlaufvermögen | 1.000.000 | 280.000 | 600.000 |
| Summe Aktiva | 3.000.000 | 1.400.000 | 1.500.000 |
| Gezeichnetes Kapital | 1.000.000 | 500.000 | 300.000 |
| Gewinnrücklagen | 1.200.000 | 300.000 | 700.000 |
| Verbindlichkeiten | 800.000 | 600.000 | 500.000 |
| Summe Passiva | 3.000.000 | 1.400.000 | 1.500.000 |
Durchgerechnete Quoten: wem der Enkel wirtschaftlich gehört
Die durchgerechnete Quote entsteht, indem man die Quoten entlang der Kette multipliziert: 80 % × 60 % = 48 %. Die übrigen 52 % verteilen sich auf zwei Gruppen. Direkte Minderheiten sind die Mitgesellschafter des Enkels selbst, hier 40 %. Indirekte Minderheiten sind die Mitgesellschafter der Tochter, die über deren Beteiligung mittelbar am Enkel teilhaben: 20 % × 60 % = 12 %.
| Gesellschaft | Unmittelbar gehalten von | Durchgerechnete Quote der Holding | Direkte Minderheiten | Indirekte Minderheiten | Minderheiten gesamt |
|---|---|---|---|---|---|
| Tochter GmbH | Holding GmbH, 80 % | 80 % | 20 % | — | 20 % |
| Enkel GmbH | Tochter GmbH, 60 % | 48 % | 40 % | 12 % | 52 % |
Kettenkonsolidierung: erst der Enkel, dann der Teilkonzern
DRS 23 empfiehlt, im mehrstufigen Konzern von der untersten Stufe nach oben zu konsolidieren.
Stufe 1 fasst Tochter und Enkel zu einem Teilkonzern zusammen. Weil eine bereits einbezogene Tochter den Enkel erwirbt, legt DRS 23 der Kapitalkonsolidierung die direkten Beteiligungsverhältnisse zugrunde: Der Beteiligungsbuchwert der Tochter wird mit 60 % des neubewerteten Eigenkapitals des Enkels verrechnet.
Die Buchung auf Stufe 1 lautet: gezeichnetes Kapital 300.000 €, Gewinnrücklagen 700.000 € und Geschäfts- oder Firmenwert 120.000 € an Beteiligung an der Enkel GmbH 720.000 € und nicht beherrschende Anteile 400.000 €. Soll und Haben betragen je 1.120.000 €; der Teilkonzern Tochter hat danach eine Bilanzsumme von 2.300.000 €.
Stufe 2 konsolidiert den Teilkonzern in die Holding. Verrechnet wird nur das Eigenkapital, das den Gesellschaftern der Tochter zusteht, also 800.000 €. Die 400.000 € der direkten Minderheiten des Enkels sind nach DRS 23 auf der nächsthöheren Stufe kein zu verrechnendes Eigenkapital. Der Beteiligungsbuchwert der Holding von 400.000 € entspricht 80 % des Kapitals bei Gründung; von den seither gebildeten Gewinnrücklagen der Tochter bleiben 240.000 € in den Konzern-Gewinnrücklagen, 60.000 € gehören dem Mitgesellschafter. Seine nicht beherrschenden Anteile betragen 20 % von 800.000 €, also 160.000 €.
| Position | Betrag |
|---|---|
| Eigenkapital der Enkel GmbH, neubewertet (hier gleich Buchwert) | 1.000.000 |
| davon Anteil der Tochter GmbH (60 %) | 600.000 |
| Beteiligungsbuchwert der Tochter GmbH | 720.000 |
| Geschäfts- oder Firmenwert (720.000 − 600.000) | 120.000 |
| Nicht beherrschende Anteile der direkten Minderheiten (40 % von 1.000.000) | 400.000 |
Die Konzernbilanz zum 31.12.2025
Die nicht beherrschenden Anteile von 560.000 € bestehen aus 400.000 € der direkten Minderheiten des Enkels und 160.000 € des Mitgesellschafters der Tochter. Diese 160.000 € lassen sich weiter zerlegen: 120.000 € sind 12 % des Eigenkapitals des Enkels, 24.000 € sind 20 % des Geschäfts- oder Firmenwerts und 16.000 € sind 20 % des übrigen Nettovermögens der Tochter.
| Posten | Summenbilanz | Konsolidierung | Konzernbilanz |
|---|---|---|---|
| Geschäfts- oder Firmenwert | — | +120.000 | 120.000 |
| Beteiligungen an Tochter und Enkel | 1.120.000 | −1.120.000 | 0 |
| Sachanlagen | 2.900.000 | — | 2.900.000 |
| Umlaufvermögen | 1.880.000 | — | 1.880.000 |
| Summe Aktiva | 5.900.000 | −1.000.000 | 4.900.000 |
| Gezeichnetes Kapital | 1.800.000 | −800.000 | 1.000.000 |
| Gewinnrücklagen | 2.200.000 | −760.000 | 1.440.000 |
| Nicht beherrschende Anteile | — | +560.000 | 560.000 |
| Verbindlichkeiten | 1.900.000 | — | 1.900.000 |
| Summe Passiva | 5.900.000 | −1.000.000 | 4.900.000 |
Simultankonsolidierung und die rein multiplikative Rechnung
Bei der Simultankonsolidierung werden alle Stufen in einem Rechengang aus einer gemeinsamen Summenbilanz konsolidiert, ohne Teilkonzernabschlüsse. DRS 23 lässt solche anderen technischen Vorgehensweisen zu, sofern Unterschiedsbeträge unterer Konzernstufen nicht saldiert werden. Richtig angewendet führt sie zum selben Ergebnis wie die Kette.
Anders sieht es aus, wenn der Unterschiedsbetrag rein multiplikativ mit der durchgerechneten Quote ermittelt wird: 80 % des Beteiligungsbuchwerts von 720.000 € (576.000 €) gegen 48 % des Eigenkapitals des Enkels (480.000 €) ergäben nur 96.000 € Firmenwert. Der Anteil der indirekten Minderheiten am Kaufpreis würde dann mit ihrem Ausgleichsposten verrechnet. Erwirbt eine bereits einbezogene Tochter ein Unternehmen, verlangt DRS 23 jedoch die direkten Beteiligungsverhältnisse (additive Methode) und ordnet einen entstehenden Firmenwert ausdrücklich auch den indirekten Minderheiten zu — sie haben den Kaufpreis über ihre Beteiligung an der Tochter wirtschaftlich mitgetragen.
| Vorgehen | Geschäfts- oder Firmenwert | Nicht beherrschende Anteile | Einordnung nach DRS 23 |
|---|---|---|---|
| Kettenkonsolidierung mit direkten Quoten | 120.000 | 560.000 | empfohlen |
| Simultankonsolidierung mit direkten Quoten | 120.000 | 560.000 | zulässig |
| Rein multiplikative Ermittlung mit 48 % | 96.000 | 536.000 | nicht beim Erwerb eines Unternehmens durch eine einbezogene Tochter |
Folgejahr 2026: Ergebnis mit durchgerechneten Quoten verteilen
Jahresüberschüsse 2026 ohne Ausschüttungen, jeweils im Umlaufvermögen angelegt: Holding 300.000 €, Tochter 100.000 €, Enkel 200.000 €.
- Auf die nicht beherrschenden Anteile entfallen 121.600 €; sie stehen in der Konzern-Gewinn- und Verlustrechnung nach dem Jahresüberschuss (§ 307 Abs. 2 HGB). Den Gesellschaftern der Holding bleiben 466.400 €.
- Gegenprobe über die Kette: Der Teilkonzern Tochter erzielt 100.000 € plus 60 % von 200.000 € minus 12.000 € Firmenwertabschreibung, also 208.000 €. Davon 80 % sind 166.400 €; zusammen mit dem eigenen Ergebnis der Holding ergibt das wieder 466.400 €.
- Die Firmenwertabschreibung tragen die Gesellschafter der Holding und der Mitgesellschafter der Tochter im Verhältnis 80 zu 20, weil der Firmenwert auf Stufe 1 entstanden ist. Die direkten Minderheiten des Enkels tragen davon nichts.
- Nicht beherrschende Anteile zum 31.12.2026: 40 % des Eigenkapitals der Enkel GmbH von 1.200.000 € (480.000 €) plus 20 % des Teilkonzern-Eigenkapitals der Tochter von 1.008.000 € (201.600 €), zusammen 681.600 €. Die Konzernbilanzsumme steigt auf 5.488.000 €.
| Bestandteil | Konzern | Gesellschafter der Holding | Minderheit am Enkel (40 %) | Minderheit an der Tochter (20 %) |
|---|---|---|---|---|
| Jahresüberschuss Holding GmbH | 300.000 | 300.000 | — | — |
| Jahresüberschuss Tochter GmbH | 100.000 | 80.000 | — | 20.000 |
| Jahresüberschuss Enkel GmbH | 200.000 | 96.000 | 80.000 | 24.000 |
| Abschreibung Geschäfts- oder Firmenwert (120.000 / 10) | −12.000 | −9.600 | — | −2.400 |
| Konzernjahresüberschuss | 588.000 | 466.400 | 80.000 | 41.600 |
Sonderfall: Ein ganzer Teilkonzern wird gekauft
Erwirbt die Holding eine Gesellschaft, die ihrerseits schon Töchter hat, ist das ein einziger Erwerbsvorgang. Maßgeblich sind die Wertverhältnisse an dem Tag, an dem die Holding die Beherrschung erlangt (§ 301 Abs. 2 Satz 1 HGB), und nach DRS 23 entsteht daraus auch nur ein Unterschiedsbetrag. Für die Beteiligungen der erworbenen Gesellschaft an ihren eigenen Töchtern hat die Holding keine Anschaffungskosten; DRS 23 empfiehlt deshalb grundsätzlich, deren Buchwerte aus den Jahresabschlüssen zu übernehmen.
Bestehen auf den unteren Stufen wesentliche Minderheiten, verlangt DRS 23, auch diese Beteiligungen neu zu bewerten, damit die nicht beherrschenden Anteile zutreffend ausgewiesen werden. Wird eine Tochter später innerhalb des Konzerns umgehängt, etwa unter eine neue Zwischenholding, werden die bisherigen Konzernbuchwerte einschließlich des Firmenwerts fortgeführt. Ändern sich dabei die Quoten der Minderheiten, gilt die Methode, die der Konzern für Auf- und Abstockungen gewählt hat.
So geht es mit konsolidierung.io
- Kapitalkonsolidierung mit der unmittelbaren Quote, Ergebnis und nicht beherrschende Anteile mit der durchgerechneten Quote
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In konsolidierung.io bilden Sie die Kette ab, indem Sie bei einer Gesellschaft angeben, von welcher Tochter sie gehalten wird; die haltende Tochter muss voll einbezogen sein. Der Konsolidierungslauf rechnet alle Stufen in einem Durchgang aus den festgeschriebenen Einzelabschlüssen der Gesellschaften im Arbeitsbereich.
Häufige Fragen
Was ist ein mehrstufiger Konzern?
Ein Konzern, in dem das Mutterunternehmen nicht nur unmittelbar an Tochterunternehmen beteiligt ist, sondern über diese auch mittelbar an weiteren Gesellschaften, den Enkelunternehmen. Alle so beherrschten Gesellschaften gehören in den Konzernabschluss der obersten Mutter, gleich auf welcher Stufe sie stehen.
Was ist der Unterschied zwischen Kettenkonsolidierung und Simultankonsolidierung?
Die Kettenkonsolidierung arbeitet sich von der untersten Stufe nach oben: Erst werden die Enkel in ihre Töchter konsolidiert, dann diese Teilkonzerne in die Mutter. Die Simultankonsolidierung erledigt alle Stufen in einem Rechengang. DRS 23 empfiehlt die Kettenkonsolidierung und lässt andere Verfahren zu, wenn Unterschiedsbeträge unterer Stufen nicht saldiert werden.
Wie berechnet man die durchgerechnete Beteiligungsquote?
Man multipliziert die Quoten entlang der Beteiligungskette. Hält die Mutter 80 % an der Tochter und die Tochter 60 % am Enkel, beträgt die durchgerechnete Quote 0,8 × 0,6 = 48 %. Hält die Mutter zusätzlich unmittelbar Anteile am Enkel, werden diese hinzugezählt.
Ist ein Enkel mit durchgerechnet weniger als 50 % ein Tochterunternehmen?
Ja, wenn die Kette der Beherrschung trägt. Nach § 290 Abs. 3 Satz 1 HGB gelten die Rechte eines Tochterunternehmens als Rechte der Mutter. Hält die Tochter die Stimmrechtsmehrheit am Enkel, ist er Tochterunternehmen der Mutter, auch wenn ihr wirtschaftlich nur 48 % gehören.
Was sind indirekte Minderheiten?
Mitgesellschafter einer Zwischenstufe, die über deren Beteiligung mittelbar an den darunterliegenden Gesellschaften teilhaben. Im Beispiel ist der Mitgesellschafter der Tochter mit 20 % × 60 % = 12 % am Enkel beteiligt. Sein Anteil gehört wie der der direkten Minderheiten in den Posten „nicht beherrschende Anteile“.
Erhalten indirekte Minderheiten einen Anteil am Geschäfts- oder Firmenwert?
Ja, wenn der Firmenwert auf einer unteren Stufe entsteht, weil eine Tochter mit Minderheiten ein Unternehmen erwirbt. DRS 23 ordnet ihn dann auch den indirekten Minderheiten zu. Im Beispiel entfallen von 120.000 € Firmenwert 24.000 € auf den Mitgesellschafter der Tochter; die direkten Minderheiten des Enkels erhalten keinen Anteil.
Quellen und Rechtsstand
Primärquellen für die zentralen Aussagen dieser Seite. Öffnen Sie im Zweifel immer die aktuelle Fassung.
- § 290 HGB — Beherrschung unmittelbar oder mittelbar; Zurechnung der Rechte von Tochterunternehmen (Abs. 3)
- § 301 HGB — Kapitalkonsolidierung, maßgeblicher Zeitpunkt, Unterschiedsbetrag
- § 307 HGB — Nicht beherrschende Anteile in Konzernbilanz und Konzern-GuV
- § 313 HGB — Angaben zum Anteilsbesitz im Konzernanhang
- DRS 23 Kapitalkonsolidierung (DRSC) — Bekannt gemacht im Bundesanzeiger am 23.02.2016; Abschnitt zur Kapitalkonsolidierung im mehrstufigen Konzern
Mehrstufige Konzerne in einem Lauf konsolidieren
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