Lexikon: Buchführungspflicht

Buchführungspflicht – § 238 HGB: Wer muss Bücher führen?

Die Buchführungspflicht ist die Grundlage für den Jahresabschluss. Sie verpflichtet Kaufleute zur laufenden, vollständigen und richtigen Erfassung aller Geschäftsvorfälle. Hier erfahren Sie, wer buchführungspflichtig ist und welche Anforderungen gelten.

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Wer ist buchführungspflichtig?

Die Buchführungspflicht ergibt sich aus dem HGB oder der Abgabenordnung.

Kapitalgesellschaften

GmbH, UG, AG sind immer buchführungspflichtig – unabhängig von Umsatz und Gewinn. Sie müssen einen Jahresabschluss mit Bilanz, GuV und Anhang erstellen.

Personenhandelsgesellschaften

OHG und KG sind als Kaufleute buchführungspflichtig. Die GmbH & Co. KG unterliegt zusätzlich den Vorschriften für Kapitalgesellschaften.

Einzelkaufleute

Im Handelsregister eingetragene Einzelkaufleute sind buchführungspflichtig. Ausnahme: Einzelkaufleute mit höchstens 800.000 EUR Umsatzerlösen und 80.000 EUR Jahresüberschuss an zwei aufeinanderfolgenden Abschlussstichtagen (§ 241a HGB).

§ 141 AO

Gewerbetreibende ohne Kaufmannseigenschaft sowie Land- und Forstwirte werden buchführungspflichtig, wenn der Umsatz 800.000 EUR oder der Gewinn 80.000 EUR übersteigt. Das Finanzamt muss die Pflicht ausdrücklich mitteilen.

Freiberufler

Ärzte, Rechtsanwälte, Steuerberater, Architekten und andere Freiberufler sind nicht buchführungspflichtig. Sie erstellen eine Einnahmenüberschussrechnung (§ 4 Abs. 3 EStG).

Kleingewerbetreibende

Gewerbetreibende, die nicht im Handelsregister eingetragen sind und unter den AO-Schwellenwerten bleiben, können eine einfache Einnahmenüberschussrechnung erstellen.

Anforderungen an die Buchführung

Die Buchführung muss den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung entsprechen.

Die doppelte Buchführung ist der Standard: Jeder Geschäftsvorfall wird auf mindestens zwei Konten erfasst (Soll und Haben). Am Ende des Geschäftsjahres müssen sich alle Konten zu einer schlüssigen Bilanz zusammenfügen lassen.

Die GoBD (die Grundsätze der Finanzverwaltung zur elektronischen Buchführung, zur Aufbewahrung und zum Datenzugriff) regeln die Anforderungen an die digitale Buchführung: Nachvollziehbarkeit, Vollständigkeit, Richtigkeit, Zeitgerechtheit, Ordnung und Unveränderbarkeit der Aufzeichnungen.

Aufbewahrungsfristen: Handelsbücher, Inventare und Abschlüsse müssen 10 Jahre, Buchungsbelege 8 Jahre und Handelsbriefe 6 Jahre aufbewahrt werden (Paragraph 257 HGB). Die Unterlagen müssen während der gesamten Frist verfügbar bleiben und sich in angemessener Zeit lesbar machen lassen.

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Wann beginnt und endet die Buchführungspflicht?

Die Buchführungspflicht beginnt mit der Kaufmannseigenschaft oder – im Steuerrecht – mit dem Wirtschaftsjahr nach der Mitteilung des Finanzamts; sie endet erst, wenn ihre Voraussetzungen endgültig entfallen sind.

Beginn und Ende der Buchführungspflicht
WerBeginnEnde
Kaufmann kraft Handelsgewerbes (§ 1 HGB)mit Aufnahme eines Gewerbes, das einen kaufmännisch eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert – auch ohne Eintragungmit der endgültigen Aufgabe des Betriebs; ein vorübergehendes Ruhen reicht nicht
Eingetragener Kleingewerbetreibender (§ 2 HGB)mit der Eintragung im Handelsregistermit der Löschung der Firma
GmbH, UG, AG (§ 6 HGB, § 13 Abs. 3 GmbHG)mit der Gründung; Geschäfte der Vorgesellschaft vor der Eintragung werden bereits gebuchterst mit dem Abschluss der Liquidation
Gewerbetreibende sowie Land- und Forstwirte nach § 141 AOmit dem Wirtschaftsjahr, das auf die Bekanntgabe der Mitteilung folgt (§ 141 Abs. 2 Satz 1 AO)mit Ablauf des Wirtschaftsjahrs nach dem Jahr, in dem das Finanzamt den Wegfall der Voraussetzungen feststellt (§ 141 Abs. 2 Satz 2 AO)

Beispiel: Ein nicht eingetragener Einzelunternehmer erhält die Mitteilung nach § 141 AO, bekannt gegeben am 12. Mai 2026; sein Wirtschaftsjahr ist das Kalenderjahr. Bücher muss er ab dem 1. Januar 2027 führen, beginnend mit einer Eröffnungsbilanz. Für 2026 bleibt es bei der Einnahmenüberschussrechnung. Zum Übergang siehe Wechsel zur Bilanzierung.

§ 241a HGB und § 141 AO: gleiche Beträge, verschiedene Maßstäbe

Beide Vorschriften nennen 800.000 € und 80.000 €, messen aber unterschiedliche Größen und wirken unterschiedlich: § 241a HGB befreit kraft Gesetzes, § 141 AO verpflichtet erst nach einer Mitteilung.

Handelsrechtliche Befreiung und steuerliche Buchführungspflicht
Merkmal§ 241a HGB§ 141 AO
Betroffenenur Einzelkaufleute – nicht OHG, KG oder Kapitalgesellschaftengewerbliche Unternehmer sowie Land- und Forstwirte, auch ohne Kaufmannseigenschaft
UmsatzUmsatzerlöse nicht mehr als 800.000 €Gesamtumsatz im Sinne des § 19 Abs. 2 Satz 1 UStG von mehr als 800.000 € im Kalenderjahr
ErgebnisJahresüberschuss nicht mehr als 80.000 €Gewinn von mehr als 80.000 € (Gewerbebetrieb: im Wirtschaftsjahr; Land- und Forstwirtschaft: im Kalenderjahr)
Verknüpfungbeide Grenzen an zwei aufeinanderfolgenden Abschlussstichtagen eingehalten; bei Neugründung genügt der erste Stichtageine überschrittene Grenze genügt
Folgekeine Bücher, kein Inventar, kein Jahresabschluss nach HGB (§ 241a, § 242 Abs. 4 HGB)Bücher und jährliche Abschlüsse ab dem folgenden Wirtschaftsjahr

Die handelsrechtliche Befreiung schützt nicht vor der steuerlichen Pflicht: Entfällt die Pflicht nach § 140 AO, weil der Einzelkaufmann nach § 241a befreit ist, kann das Finanzamt ihn über § 141 AO trotzdem zur Buchführung verpflichten.

Beispiel: Ein Einzelkaufmann weist 2024 Umsatzerlöse von 690.000 € und einen Jahresüberschuss von 61.000 € aus, 2025 Umsatzerlöse von 810.000 € bei 58.000 € Jahresüberschuss. Weil 2025 die Umsatzgrenze überschritten ist, sind die Werte nicht an zwei aufeinanderfolgenden Stichtagen eingehalten – auf dieser Grundlage greift die Befreiung nicht.

Freiberufler, Kleingewerbe und freiwillige Buchführung

Freiberufler sind keine Kaufleute, und § 141 AO erfasst nur gewerbliche Unternehmer sowie Land- und Forstwirte. Eine Ärztin, ein Architekt oder eine Steuerberaterin bleibt deshalb auch bei hohen Umsätzen bei der Einnahmenüberschussrechnung (§ 4 Abs. 3 EStG). Wird die Tätigkeit dagegen in einer GmbH ausgeübt, ist die Gesellschaft als Handelsgesellschaft buchführungspflichtig (§ 13 Abs. 3 GmbHG).

  • Kleingewerbetreibende ohne Eintragung führen keine Bücher, müssen aber den Wareneingang gesondert aufzeichnen (§ 143 AO) und – wenn sie regelmäßig an andere Unternehmer zur Weiterveräußerung liefern – auch den Warenausgang (§ 144 AO). Hinzu kommen die umsatzsteuerlichen Aufzeichnungen (§ 22 UStG).
  • Wer freiwillig Bücher führt, muss dieselben Ordnungsvorschriften einhalten wie ein Buchführungspflichtiger (§ 146 Abs. 6 AO). Welche das sind, zeigt die Seite Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung.

Weiterführende Seiten

Bilanz erstellen | Lexikon: HGB | Lexikon: Bilanz | Lexikon: Saldenliste | Lexikon: Inventur

Häufige Fragen

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Nach § 238 HGB ist jeder Kaufmann verpflichtet, Bücher zu führen. Dazu gehören alle im Handelsregister eingetragenen Unternehmen: OHG, KG, GmbH, UG, AG, GmbH & Co. KG. Freiberufler und Kleingewerbetreibende unter den Schwellenwerten sind nicht buchführungspflichtig.

Buchführungspflicht bedeutet, dass das Unternehmen seine Geschäftsvorfälle laufend, vollständig und richtig erfassen muss (doppelte Buchführung). Es muss Eröffnungsbilanz, laufende Buchungen, Inventar und Jahresabschluss erstellen.

Nach § 141 AO werden auch nicht-kaufmännische Gewerbetreibende buchführungspflichtig, wenn sie im Vorjahr Umsätze über 800.000 EUR oder einen Gewinn über 80.000 EUR erzielt haben. Das Finanzamt teilt die Pflicht per Verwaltungsakt mit.

Die GoB umfassen: Vollständigkeit, Richtigkeit, Zeitgerechtheit, Ordnung, Unveränderlichkeit der Buchungen, Belegprinzip und Aufbewahrungspflichten. Sie sind in § 238-239 HGB und den GoBD konkretisiert.

Handelsbücher, Inventare, Eröffnungsbilanzen und Jahresabschlüsse: 10 Jahre. Handelsbriefe (empfangen und Kopien versandter): 6 Jahre. Die Frist beginnt am Ende des Kalenderjahres, in dem die letzte Eintragung gemacht wurde (§ 257 HGB).

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